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Masernschutzgesetz

Das Masernschutzgesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor Masern.

Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland gegen Masern impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere Hundert bis wenige Tausend Menschen in Deutschland an Masern erkran­ken. Die Elimination der Masern ist jedoch möglich, wenn 95 Prozent der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind.

Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern geschützt sind. Vor allem sollen Kinder in Kindertagesstätten oder Horten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen wirksam vor Masern geschützt werden.

Das Gesetz gilt für alle nach 1970 geborenen Personen, die mindestens ein Jahr alt sind und

  1. in einer der folgenden Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden: Kindertageseinrichtungen und Horte, bestimmte Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden.
  2. die bereits vier Wochen
     a.) in einem Kinderheim betreut werden oder
     b.) in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Flüchtlinge bzw. Spätaussiedler untergebracht sind.
  3. die in Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäusern und Arztpraxen oder in Gemeinschaftseinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften (Einrichtungen nach Nummer 1 und 2) tätig sind.

Kinder, die mindestens ein Jahr alt sind, müssen eine Masern-Schutzimpfung oder eine Masern-Immunität aufweisen. Kinder ab zwei Jahren und nach 1970 geborene Personen, für die das Gesetz gilt, müssen mindestens zwei Masern-Impfungen oder ein ärztliches Zeugnis über eine ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Wenn der Impfstatus unklar ist, sollen die Impfungen nachgeholt werden.

Eine Antikörperkontrolle wird von der Ständigen Impfkommission (STIKO) nicht empfohlen. Der Nachweis erfolgt in der Regel über den Impfausweis oder ein ärztliches Zeugnis – auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (Gegenanzeige) nicht geimpft werden können und ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen, sind von den Regelungen ausgenommen.

Das Gesetz gilt seit dem 1. März 2020. Personen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in den entsprechenden Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren, mussten den Nachweis bis spätestens 31. Juli 2022 vorlegen. Personen, für die kein ausreichender Nachweis über den Masernschutz vorgelegt wird, dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten bzw. betreut werden. Das gilt jedoch nicht für Kinder und Jugendliche, die einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegen.

Mehr Informationen zum Masernschutzgesetz unter: www.masernschutz.de